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Quelle: https://berlin.transparenzgesetz.de/seite/
Neueste Kommentare zu diesem Dokument
10. Dezember 2018 bei 21:46
test
Siehe in Zusammenhang
16. November 2018 bei 9:49
… hier sollte wohl besser von „Weiterverwendung“ die Rede sein als von „Nutzung“, weil ersteres klarer öffentlich-rechtlich als stehender Begriff fungiert.
(siehe auch meinen Kommentar zu § 17)
Siehe in Zusammenhang
16. November 2018 bei 9:48
Hier könnte „… die Betroffenen haben zugestimmt …“ passender sein, denn im Rechtsdeutsch ist Einwilligung die vorherige Zustimmung (Genehmigung die nachträgliche) und hier möchte man vll (?) lieber nicht festlegen, dass die Zustimmung zwingend im Vorhinein erklärt worden sein muss?
Ansonsten wäre hier der Ort für eine Regel, die dafür sorgt, dass „andere amtliche Werke“ im Sinne des § 5 II UrhG – jedenfalls sofern sie von öffentlichen Stellen des Landes Berlin nach diesem Gesetz öffentlich zu machen sind – ohne Umweg über Lizenzen open-data-gängig werden. Dazu muss das Änderungsverbot (§ 62 UrhG, auf den § 5 II UrhG verweist) abbedungen weden. Vorschlag dazu:
Ein zweiter Satz …
„Soweit die in Satz 1 genannten Informationen von urheberrechtlichen Regelungen zu amtlichen Werken erfasst sind, sind bei ihrer Veröffentlichung nach diesem Gesetz solche Einschränkungen allgemeinverständlich abzubedingen, die einer freien Weiterverwendung [im Sinne des E-Government-Gesetzes des Bundes] entgegen stehen würden.“
Anm.:
Der Verweis aufs EGovG ist natürlich von dessen Weiterbestehen abhängig. Es ist aber nicht ersichtlich, wie sonst derzeit der richtige Freigabestandard referenziert werden könnte. Falls/sobald der Recast der PSI-Richtlinie beschlossen und in DE umgesetzt ist, könnte es reichen, auf das IWG zu verweisen, das derzeit aber noch ungeeignet ist als Referenz.
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 13:51
Die Inanspruchnahme des Rechtsweges hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht ein Gericht durch einstweilige Verfügung etwas anderes feststellt. (Bis zur Entscheidung des Gerichts gilt im Normalfall die ablehnende Entscheidung der Behörde. Es muss aber die Möglichkeit von Ausnahmen geben, wenn vor einer Entscheidung des Gerichts durch die Behörde nicht zurückzunehmende Tatsachen geschaffen werden, die dem Interesse der Öffentlichkeit zuwiderlaufen)
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 13:42
Besser: Kann innerhalb eines Monats keiner Einigung erzielt werden und nimmt der Antragsteller ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an, so steht ihm, der ordentliche Rechtsweg offen (die Behörde kann nicht selbst darüber entscheiden, ob das Informations- oder das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Das kann nur eine neutrale Instanz, also ein Gericht).
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 13:33
Es fehlt: die Nutzung des Transparenzregisters
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 13:27
Auf in § 17 entsprechend zu ändern (lässt sich nicht kommentieren!)
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 13:17
Zu Absatz 2 Satz 1: und die Planung öffentlicher Bauvorhaben (es könnte natürlich „der Erfolg“ einer solchen Entscheidung gefährdet sein, wenn ein begründeter Alternativvorschlag vor Eintritt der Umsetzungsphase eingereicht werden könnte. Das muss aber möglich sein)
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 13:08
Besser: Überwiegt das öffentliche Interesse nach Meinung des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse, steht ihm der ordentliche Rechtsweg offen. (der Senat oder die zuständige Stelle kann nicht darüber entscheiden, ob das öffentliche Interesse ihr Geheimhaltungsinteresse übersteigt, da sie nicht unparteiisch urteilen kann. Das kann nur ein Gericht.)
Siehe in Zusammenhang
6. Oktober 2018 bei 12:59
Besser: Auf Antrag der antragstellenden Person
Siehe in Zusammenhang