§ 25 Rechtsweg
¶ 1 Leave a comment on Absatz 1 0 (1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 richtet.
¶ 2 Leave a comment on Absatz 2 0 (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Widerspruch zulässig. Über einen Widerspruch ist innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang bei der informationspflichtigen Stelle zu entscheiden.
¶ 3 Leave a comment on Absatz 3 0 (3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Darüber hinaus ist der*die Antragsteller*in über sein*ihr Recht zu belehren, sich an den*die Berliner Beauftragte*n für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Der*die Antragsteller*in ist auch darüber zu belehren, dass durch die Anrufung der*des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Klagefrist nicht gehemmt wird.
Die Inanspruchnahme des Rechtsweges hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht ein Gericht durch einstweilige Verfügung etwas anderes feststellt. (Bis zur Entscheidung des Gerichts gilt im Normalfall die ablehnende Entscheidung der Behörde. Es muss aber die Möglichkeit von Ausnahmen geben, wenn vor einer Entscheidung des Gerichts durch die Behörde nicht zurückzunehmende Tatsachen geschaffen werden, die dem Interesse der Öffentlichkeit zuwiderlaufen)