§ 22 Statistiken
¶ 1 Leave a comment on Absatz 1 0 (1) Die informationspflichtigen Stellen führen statistische Daten, aus denen sich mindestens ergibt:
- ¶ 2 Leave a comment on Absatz 2 1
- die Anzahl der schriftlich und elektronisch eingereichten Anträge,
- der jeweilige Gegenstand der abgelehnten Anträge,
- die Anzahl der abgelehnten Anträge,
- die Gründe für die Ablehnung von Anträgen nach Maßgabe der jeweils angewandten gesetzlichen Vorschrift,
- die Anzahl der Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
¶ 3 Leave a comment on Absatz 3 0 (2) Die nach Absatz 1 erfassten Daten werden zu einer Statistik zusammengefasst und einmal jährlich an zentraler Stelle veröffentlicht, wobei die Statistik auch nach den informationspflichtigen Stellen unterteilbar sein muss.
¶ 4 Leave a comment on Absatz 4 0 (3) Die zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Es fehlt: die Nutzung des Transparenzregisters