§ 21 Förderung durch den Senat
¶ 1 Leave a comment on Absatz 1 0 Der Senat wirkt darauf hin, dass die informationspflichtigen Stellen die Informationspflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Informationspflicht unterrichtet wird. Er berichtet regelmäßig über die Nutzung der Auskunftsmöglichkeiten.
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