§ 4 Informationsrecht
¶ 1 Leave a comment on Absatz 1 0 (1) Jede*r hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen und vollständigen Zugang zu bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltene Informationen. Dies gilt auch für sonstige Personenvereinigungen.
¶ 2 Leave a comment on Absatz 2 0 (2) Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.
¶ 3 Leave a comment on Absatz 3 0 (3) Werden Informationen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes herauszugeben sind, entgegen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung entfernt, sind diese auf Antrag wieder zu beschaffen.
¶ 4 Leave a comment on Absatz 4 0 (4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entfällt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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