§ 2 Begriffsbestimmungen
¶ 1 Leave a comment on Absatz 1 0 (1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Informationsträger sind die physischen oder elektronischen Speichermedien von Informationen.
¶ 2 Leave a comment on Absatz 2 0 (2) Eine Information gilt als veröffentlicht, wenn sie über das Transparenzregister nach Maßgabe des § 7 öffentlich zugänglich ist.
¶ 3 Leave a comment on Absatz 3 4 (3) Transparenzregister ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält.
¶ 4 Leave a comment on Absatz 4 0 (4) Die Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.
¶ 5 Leave a comment on Absatz 5 0 (5) Unter Auskunftspflicht ist die Pflicht zu verstehen, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.
¶ 6 Leave a comment on Absatz 6 0 (6) Unter Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht zu verstehen, Informationen im Transparenzregister nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich zugänglich zu machen.
¶ 7 Leave a comment on Absatz 7 0 (7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der*die Rechtsträger*in ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache in unbilliger Weise geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines*einer Konkurrenten*Konkurrentin zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem*der Geheimnisträger*in wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Informationen zu rechtswidrigem Verhalten sind niemals Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
¶ 8 Leave a comment on Absatz 8 0 (8) Interessenvertreter*innen sind Personen, die für ein Unternehmen oder eine sonstige Organisation in Bezug auf die Ausarbeitung oder Durchführung politischer oder rechtsetzender Vorhaben mit informationspflichtigen Stellen in Kontakt treten.
Der Begriff ist zentral und sollte klar definiert werden (hier gabe es einige auslegungsschwierigkeiten und Hamburg).
Besser: … ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse (also z.B. kein politisches)
Aus meiner Sicht ist genau dies mit dem Wort „insbesondere“ gegeben. Es ist keine abschliessende Auflistung.